kostenfrei • diskret/ persönlich • schnell • kompetent
Wenn mehr als eine Person erbt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Diese muss meistens aufgelöst werden, um mit der Erbmasse (Bargeld, Immobilien, Sachwerte, usw.) etwas anfangen zu können. Geschieht das nicht, entstehen den Miterben nicht selten Kosten, ohne dass sie einen Nutzen vom Erbe haben.
Problematisch ist auch, dass jeder Miterbe gegenüber Gläubigern der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner haftet.
Aber kein Miterbe ist ohne die Zustimmung der anderen Miterben befugt, Geld vom Konto des Erblassers abzuheben, Gegenstände zu veräußern, etc.
Erst die sogenannte Auseinandersetzung (=Teilung) der Erbmasse ermöglicht dies. Nachdem die Erbmasse aufgeteilt ist, kann jeder mit seinem Erbteil nach Belieben verfahren. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft kann jedoch eine zeitlich, rechtlich, finanziell und emotional anspruchsvolle Aufgabe werden.
"Sage nicht, Du kennst einen Menschen, bevor Du nicht ein Erbe mit ihm geteilt hast!" - Johann Caspar Lavater 1741 - 1801 - Schweizer Philosoph
Bei einem Erbteilsverkauf überträgt der Inhaber eines Erbanteils diesen auf einen Dritten. Bis auf wenige Ausnahmen, sind Erbteile grundsätzlich frei übertragbar.
Einer Einigung stehen häufig u.a. folgende Gründe im Weg:
Sie bevorzugen eine schnelle Erledigung der Erbstreitigkeiten? Dann verkaufen Sie Ihren Erbteil.
Nach dem Erbteilsverkauf können Sie umgehend über den vereinbarten Kaufpreis verfügen.
Zum Vollzug des Erbteilskaufvertrages ist lediglich eine notarielle Urkunde erforderlich. Aus diesem Grund findet bei Erbteilsverkäufen häufig eine Barzahlung beim Notartermin statt. Natürlich sind auch andere Zahlungsmethoden möglich.
Kontakt
Bieten Sie über dieses Formular Ihren Erbteil an:
» zum Formular