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Aufgrund der bestehenden Testierfreiheit des Erblassers kann dieser grundsätzlich auch anordnen, dass ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Ist nichts Näheres geregelt, führt dies dazu, dass der Enterbte „übergangen“ wird. An dessen Stelle treten dann die Personen, welche geerbt hätten, wenn der Enterbte gar nicht gelebt hätte. Enterbung tritt aber auch immer dann ein, wenn ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge dadurch ausgeschlossen wird, dass er in einem errichteten Testament nicht als Erbe benannt ist. Insofern löst die Enterbung häufig Pflichtteilsansprüche aus, sofern es sich um pflichtteilsberechtigte Personen handelt. Nur selten führt eine Enterbung dazu, dass ein pflichtteilsberechtigter gesetzlicher Erbe tatsächlich nichts erhält. Es ist auch hier empfehlenswert, juristischen Rat einzuholen.
Ein anderes Wort für Auseinandersetzung ist „Teilung“. Wann immer im Zusammenhang mit einer Erbschaft von einer Auseinandersetzung die Rede ist, ist die Teilung der Erbmasse gemeint. Die Auseinandersetzung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Allerdings erfordert die Auseinandersetzung immer die Zustimmung aller Miterben. Fehlt auch nur eine Stimme, ist die Auseinandersetzung nicht möglich. Es verbleibt dann nur, die Auseinandersetzung zu erzwingen. Dies ist häufig ein langjähriger, schwieriger und teurer gerichtlicher Prozess. Näheres hierzu unter „Erbschaften/Erbteile“.
Als Titel wird eine Urkunde (z.B. Urteil, Beschluss, vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde) bezeichnet, mit welcher eine konkrete rechtliche Anordnung getroffen wird. Dies kann die Zahlung eines Geldbetrages, aber auch das Vornehmen bestimmter Handlungen oder Unterlassungen betreffen. Die „Titel-Urkunde“ erhält die Aufschrift „vollstreckbare Ausfertigung“. Hiermit kann das Recht direkt unter Zuhilfenahme der Vollstreckungsorgane (z.B. Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht) durchgesetzt werden.
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn nicht nur eine einzelne Person Erbe wird. Das Erbe (der Nachlass) gehört dann der Erbengemeinschaft in Gesamthand. Ein Miterbe darf nicht über einzelne Gegenstände des Nachlasses allein verfügen. Dies gilt für alle Gegenstände, wozu auch Geld und Immobilien gehören.
Der Verstorbene, welcher ein Erbe hinterlässt, wird Erblasser genannt.
Ein Erbschein kann vom (Mit-)Erben beantragt werden. Hierzu muss ein Antrag beim zuständigen Nachlassgericht (Ort des Versterbens des Erblassers) gestellt werden. Der Erbschein legitimiert den Erben als solchen. Er schafft öffentlichen Glauben ähnlich dem Grundbuch. Insofern ist der Erbschein erforderlich, um sich gegenüber der Bank oder anderen Institutionen auszuweisen. Unter Vorlage des Erbscheins kann auch die Umschreibung von Grundstücken im Grundbuch beantragt werden.
Eine Forderung ist ein sich aus einem Vertrag oder dem Gesetz ergebender Anspruch eines Gläubigers (=der, der etwas zu bekommen hat) gegen einen Schuldner (=der, der etwas zu geben hat). Typisches Beispiel ist die Kaufpreisforderung aus einem geschlossenen Kaufvertrag. Eine Forderung kann übertragen werden. Dies geschieht durch Abtretung. Neuer Forderungsinhaber ist dann der Dritte, welche die Forderung im eigenen Namen geltend machen kann.
Es ist möglich, einen Kaufvertrag über eine Forderung zu schließen. Die Forderung wird also verkauft. Die Erfüllung des Forderungskaufvertrages erfolgt durch Abtretung der Forderung an den Erwerber einerseits bzw. Zahlung des Kaufpreises hierfür andererseits.
Auch als Gesamthandgemeinschaft bezeichnet, ist sie eine Gemeinschaft von Personen, welcher ein bestimmtes Vermögen zusammen (gemeinschaftlich) zusteht. Typisches Beispiel hierfür ist die Erbengemeinschaft. Wie hoch der Anteil des Einzelnen an diesem Gesamtvermögen ist, bestimmt der ideelle Anteil. Bei der Erbengemeinschaft findet sich der ideelle Anteil auf dem Erbschein oder im notariellen Testament. Gehört ein Vermögen einer Gesamthand, darf bis auf wenige Ausnahmen keiner allein irgendwelche Verfügungen hierüber treffen. Die Gesamthand kann durch Auseinandersetzung beendet werden.
Als Gläubiger wird immer derjenige bezeichnet, der von einem anderen (dem Schuldner) etwas verlangen kann. Beispiel: Aufgrund eines Kaufvertrages werden Käufer und Verkäufer sowohl Gläubiger als auch Schuldner. Der Verkäufer schuldet die Übereignung des Kaufgegenstandes und ist daher dessen Schuldner und gleichzeitig Gläubiger des Kaufpreises. Der Käufer hingegen ist Schuldner des Kaufpreises, zugleich aber auch Gläubiger des Kaufgegenstandes.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Juristische Person. Kann auch Erbe sein.
Das Recht, einen bestimmten Geldbetrag aus einem Grundstück zu verlangen, nennt man Grundschuld. Sie entsteht durch die Grundschuldbestellung und anschließende Eintragung im Grundbuch, welche der Eigentümer des betreffenden Grundstückes bewilligen muss. Es gibt Buch- und Briefgrundschulden. Diese Unterscheidung hat allerdings nur Einfluss auf die Frage der Übertragung (Abtretung) von Grundschulden. Die heute geläufigste Form von Grundschulden (z.B. zur Besicherung von Darlehen) sind Buchgrundschulden. Die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld erfolgt im Rahmen der sogenannten Immobiliarzwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung.
Neben Grundschulden kann ein Grundstück auch mit einer Hypothek belastet werden. Wesentlicher Unterschied besteht darin, dass die Hypothek von einer tatsächlichen Forderung abhängig ist. Dies nennt man Akzessorietät.
Zu Deutsch: Auflösung.
Der Begriff Mediation bedeutet schlichtweg „Vermittlung“. Immer wenn sich streitende Parteien gegenüberstehen, kann zunächst versucht werden, den Streit vergleichsweise beizulegen. Hier findet die Mediation Anwendung. Beide Parteien legen ihre Standpunkte dar. Ein Dritter (Mediator), möglichst am Streit Unbeteiligter, versucht die Interessen beider Parteien hervortreten zu lassen, um hieraus Vorschläge einer einvernehmlichen Lösung zu unterbreiten. Dabei fließen neben juristischen Aspekten auch rein persönliche Befindlichkeiten und besondere Umstände in einen Vergleich ein. Ergebnis einer erfolgreichen Mediation sollte stets die einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit sein.
Immer wenn nicht nur eine Person den Nachlass erbt, entsteht eine Erbengemeinschaft. Mitglieder dieser Erbengemeinschaft nennt man Miterben. Zu den Besonderheiten siehe auch Erbengemeinschaft.
Zum Nachlass gehören das gesamte Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers. Der Nachlass ist faktisch das Erbe.
Der Pflichtteilsanspruch soll gewährleisten, dass nahe Angehörige grundsätzlich am Wert des Nachlasses beteiligt werden. Der Möglichkeit des Erblassers, sein Vermögen nach Belieben zu verteilen, sind insofern gesetzliche Grenzen gesetzt. Der Pflichtteil steht dem Pflichtteilsberechtigten zu. Er beträgt die Hälfte des Wertes, den der Pflichtteilsberechtigte als gesetzlicher Erbe erhalten hätte. Der Pflichtteilsanspruch besteht grundsätzlich nur in Geld.
Den Anspruch auf einen Pflichtteil hat nur, wer Kind (auch adoptiert), Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers ist. Unter bestimmten Umständen können aber auch Eltern sowie Enkel, Urenkel usw. pflichtteilsberechtigt sein.
Als Schuldner wird immer derjenige bezeichnet, der einem anderen (dem Gläubiger) etwas zu geben hat. Beispiel: Aufgrund eines Kaufvertrages werden Käufer und Verkäufer sowohl Gläubiger als auch Schuldner. Der Verkäufer schuldet die Übereignung des Kaufgegenstandes und ist daher dessen Schuldner. Gleichzeitig ist er Gläubiger des Kaufpreises. Der Käufer hingegen ist Schuldner des Kaufpreises, zugleich auch Gläubiger des Kaufgegenstandes.
Ein Testament ist eine Urkunde, in welcher eine Person dargelegt hat, was mit ihrem Vermögen nach ihrem Tode geschehen soll. Es stellt insofern deren letztwillige Verfügung dar. Liegt im Todesfall kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Zwar kann die Errichtung eines Testamentes auch handschriftlich erfolgen, im Hinblick auf die Tragweite und Komplexität ist aber dringend zu empfehlen, zuvor juristischen Rat einzuholen (Notar oder Rechtsanwalt). Wird ein Testament gefunden, besteht dessen unverzügliche Ablieferungspflicht beim Nachlassgericht.
Das Wort Erbe bezeichnet zweierlei: Erstens ist Erbe derjenige, der anstelle des Verstorbenen tritt und somit dessen Vermögen und alle Rechte und Pflichten übernimmt. Er wird auch Nachlassempfänger genannt. Zweitens wird als Erbe auch der Nachlass (also das gesamte Vermögen sowie alle Rechte und Pflichten des Erblassers) bezeichnet. Erbe wird man, wenn ein gültiges Testament vorliegt, welches einen zum Erben bestimmt. Andernfalls wird man nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB gesetzlicher Erbe. Gesetzlicher Erbe wird nur, wer mit dem Erblasser verheiratet oder verwandt ist. Adoptierte Kinder können auch erben, weil sie kraft Gesetzes eigenen Kindern gleichgestellt sind. Man kann alleiniger Erbe oder aber Miterbe einer Erbengemeinschaft werden. Der gesamte Nachlass gehört dann der Erbengemeinschaft in Gesamthand. Ein Miterbe darf nicht über einzelne Gegenstände des Nachlasses allein verfügen. Dies gilt für alle Gegenstände, wozu auch Geld und Immobilien gehören.
Grundsätzlich bezeichnet man als Wohnrecht die Berechtigung einer Person, ein Gebäude oder Teile dessen unter Ausschluss des Eigentümers zu benutzen. Es gibt verschiedene Arten von Wohnrechten. Ein Wohnrecht kann entgeltlich oder unentgeltlich vereinbart werden. Darüber hinaus kann ein Wohnrecht rein schuldrechtlicher Natur sein, d.h. es besteht ein Vertrag, mit welchem sich der Wohnrechtsgeber gegenüber dem Wohnrechtsnehmer verpflichtet hat, diesem bestimmte Räume einer Immobilie zum Wohnen zur Verfügung zu stellen. Größere Sicherheit bietet allerdings das dingliche Wohnrecht. Es entsteht mit Eintragung im Grundbuch. Im Unterschied zum schuldrechtlichen Wohnrecht, welches nur zwischen den betreffenden Parteien vereinbart wurde, wirkt das dingliche Wohnrecht gegenüber jedermann, also insbesondere unabhängig von der Frage der Eigentümerstellung der betreffenden Wohnung.
Der Wert des unentgeltlichen Wohnrechts richtet sich nach dem sogenannten Wohnwert und dem Alter der berechtigten Person. Er errechnet sich aus der Multiplikation des Quadratmeters Wohnfläche mit einer fiktiven örtlichen Nettovergleichsmiete mit 12 Monaten (Jahreswert) mal der durchschnittlichen Lebenserwartung der wohnberechtigten Person (diese wird vom statistischen Bundesamt veröffentlicht). Im Zwangsversteigerungsverfahren wird der Wohnwert auf maximal 25 Jahre begrenzt.
Wohnrechte (insbesondere unentgeltliche) mindern den Wert einer Immobilie mitunter erheblich, weil für diesen Teil der Immobilie kein Ertrag vom Eigentümer erwirtschaftet werden kann, andererseits aber die Erhaltungs- und Instandhaltungspflicht bei diesem verbleibt. Gleichwohl bieten Wohnrechte häufig auch eine Möglichkeit, verschiedene Interessen (Erwerb einer bestimmten Immobilie, lebenslanges Verbleiben in einer sanierten Wohnung) zueinander zu bringen.
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